Allgemeinverfügung zur Sperrung der Grill- und Feuerstellen im Landkreis Konstanz
infolge akuter Waldbrandgefahr

Hiermit ergeht auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) von
Amts wegen die folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG:
I. Im gesamten Landkreis Konstanz wird die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen
im Wald einschließlich mitgebrachter Grills untersagt.

II. Die sofortige Vollziehung der Ziff. I wird angeordnet.

III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

Die vollständige Verfügung finden Sie hier (klick).

Folgende Bereiche sind innerhalb der Gemeinde von der Allgemeinverfügung betroffen:


Grillplatz „Im Birken“


Generell sind Feuer- und Grillstellen
im Wald und an den Schwackenreuter Seen einschließlich mitgebrachter Grills generell untersagt.

Waldge­fährdung durch Feuer/ § 41 Landes­waldgesetz Ordnungswidrigkeit = 55-155 €