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Landwirtschaft
Landwirtschaft
admin
2021-10-28T21:54:29+02:00
Land- oder Forstwirte, die durch Wild Schäden an Frucht/Bäume erleiden, können bei Bedarf einen Wildschadenschätzer hinzu ziehen.
Diese Kontakte gelten nicht bei Wildschäden an Fahrzeugen.
Wildschadenschätzer nach § 57 Abs. 4 JWMG im Landkreis Konstanz (Stand: 20.04.2021)
(klick)
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