Land- oder Forstwirte, die durch Wild Schäden an Frucht/Bäume erleiden, können bei Bedarf einen Wildschadenschätzer hinzu ziehen.

Diese Kontakte gelten nicht bei Wildschäden an Fahrzeugen.

Wildschadenschätzer nach § 57 Abs. 4 JWMG im Landkreis Konstanz (Stand: 20.04.2021) (klick)