Gemeinde Mühlingen
Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ in Mainwangen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mühlingen in öffentlicher Sitzung am 03.06.2025 die Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

§1

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flst.-Nr. 972/3 des am 22. Februar 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes „Auf der Höhe“

§2

Inhalt der Bebauungsplanänderung

Die Planungsrechtlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert:

Anzahl der Vollgeschosse

Wird geändert von II auf II+TG

Geschoßflächenzahl

Wird geändert von 0,5 auf 0,8

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplans 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ in Mainwangen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Änderung des Bebauungsplans kann einschließlich ihrer Begründung im Rathaus Mühlingen, Im Göhren 2, 78357 Mühlingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Mühlingen, den 04.06.2025

gez.
Thorsten Scigliano,
Bürgermeister

 

Hier auch als PDF:
Aufstellungsbekanntmachung Flst 243-6 Zoznegg (klick)
Zeichnerischer Teil (klick)
Begründung (klick)