Gemeinde Mühlingen
Öffentliche Bekanntmachung

Änderungssatzung der Satzung zur Festlegung der Grenzen und zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Gallmannsweil, Flst. 87 Gemarkung Gallmannsweil (Ergänzungssatzung) vom 07. Juli 2017 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mühlingen in öffentlicher Sitzung am 22.07.2025

die Änderung Satzung zur Festlegung der Grenzen und zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Gallmannsweil, Flst. 87 (Ergänzungssatzung) vom 07. Juli 2017 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flst.-Nr. 87 und ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil der Satzung.

§ 2

Inhalt der Satzungsänderung

Der Inhalt der Änderung ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil in der Fassung vom 08.04.2025.

Die planungsrechtlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert:

In § 3 (Räumlicher Geltungsbereich) wird der der neue Lageplan vom 01.02.2025 zum Bestandteil der Satzung erklärt.

In § 4 (Naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) wird die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem neu gültigen Lageplan bis zum Herbst 2025 gefordert.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Änderungssatzung kann einschließlich ihrer Begründung im Rathaus Mühlingen, Im Göhren 2, 78357 Mühlingen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzungsänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Mühlingen, den 23.07.2025

gez.

Thorsten Scigliano


Bürgermeister

 

Hier auch als PDF:
Bekanntmachung der Ergänzungssatzung Flst 87 Gallmannsweil (klick)