Gemeinde Mühlingen
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplans „Zoznegg – Flst. Nr. 243/6 Teil 3“, Gemarkung Zoznegg
Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlingen hat am 22. Juli 2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024 mit Stand: 08.07.2024 aufgrund Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176, ber. Nr. 214) Satzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Zoznegg – Flst. Nr. 243/6 Teil 3“ durchzuführen.
Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:
Ziele und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Garage zur Unterbringung der umfangreichen Sammlung an historischen Fahrzeugen dienen. Der ursprünglich geplante Platzbedarf mit 110 m² reicht zwischenzeitlich nicht mehr aus und soll auf 192 m² erhöht werden. Eine Garage mit einer Nutzfläche von 100 m² bis 1000 m² ist als Mittelgarage einzustufen. Dadurch erhöhen sich auch die Brandschutzanforderungen. Die ursprünglich geplante Teilfläche ist für die Planungsabsichten nicht ausreichend.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung besteht in der Zeit vom
8 August bis einschließlich 19. September 2025
Im Internet unter www.muehlingen.de zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Weiterhin liegen die Planunterlagen während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Mühlingen, Im Göhren 2, 78357 Mühlingen zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke des sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten.
Stellungnahmen zur Planung können während der Auslegungszeit elektronisch unter der Adresse hauptamt@muehlingen.de oder schriftlich und mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden – Gemeindeverwaltung Mühlingen, Im Göhren 2, 78357 Mühlingen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Mühlingen den 08. August 2025
gez.
Thorsten Scigliano
Bürgermeister
Hier auch als PDF:
Rechtsplan FlstNr 243 (klick)